Satzung des Swing Man Tau e.V.

beschlossen auf der Gründungssitzung des Vereins am 07.08.2022 in Bremen.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Swing Man Tau e.V”.
Er hat seinen Sitz in 28205 Bremen, Am Schwarzen Meer 159 (z.H. Luzie Kasten) und ist im Vereinsregister einzutragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Förderung von Kunst und Kultur im
Bereich des Swingtanzsports.  
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Tanztrainings und
sportlichen und kulturellen Veranstaltungen. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht
nicht.
(3) Der Verein bietet Raum für alle Menschen, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer
geschlechtlichen Identität, ihrer Herkunft, Hautfarbe, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Religion,
ihrem Alter und ihren körperlichen Merkmalen. Grundlegend für das Vereinsleben ist ein
respektvoller und achtsamer Umgang miteinander.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung § 52 (Gemeinnützige Zwecke).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Ausscheiden oder Ausschluss aus dem Verein besteht gegen den Verein kein Anspruch auf
Zahlung des Wertes eines Anteils des Vereinsvermögens.
(6) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder
anderer Organe eine Aufwandsentschädigung in Höhe des beschlossenen Betrags auszahlen.

 

§ 4 Grundsätze der Vereinstätigkeit, der Mitgliedschaft und
Anforderungen an die Tätigkeit im Verein


(1) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen
demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland.
(2) Der Verein tritt rassistischer, religiös-fundamentalistischer, sexistischer und LGBTQIA+
phobischer Gesinnung entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine
Mitgliedschaft an, die sich hierzu bekennen. 
(3) Mitglieder, die innerhalb oder außerhalb des Vereins eine rassistische, religiös-
fundamentalistische, sexistische oder LGBTQIA+ phobische Gesinnung kundgeben, einschließlich des
Tragens beziehungsweise Zeigens entsprechender Kennzeichen und Symbole, werden aus dem
Verein ausgeschlossen.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Mitglied kann jede natürliche volljährige Person und jede juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag
auszufüllen und an den Verein zu richten.
(3) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung des
Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, der antragstellenden Person die Gründe
mitzuteilen.
(4) Bei Minderjährigen ist für den Aufnahmeantrag die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter*innen
erforderlich.

 

§ 6 Mitgliedschaft


(1) Der Verein besteht aus
 aktiven und
 fördernden Mitgliedern.
(2) Aktive Mitglieder sind zur Teilnahme an sämtlichen Angeboten des Vereins im Rahmen der
bestehenden Ordnungen und Kapazitäten (insbesondere Teilnahmekapazitäten) berechtigt. Es
können Gebühren für die Teilnahme an Angeboten des Vereins erhoben werden.
(3) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein ausschließlich finanziell und nutzen die sportlich-
kulturellen Angebote des Vereins nicht.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder
Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende in Textform
gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand
ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens vier Wochen vergangen und die Beitragsrückstände bis zu diesem Zeitpunkt nicht
vollständig beglichen wurden. Das Mitglied ist in dem zweiten Mahnschreiben auf die Möglichkeit
der Streichung von der Mitgliederliste hinzuweisen. Der Beschluss über die Streichung muss dem
Mitglied nicht zugestellt werden.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
 grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht
 in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
Über den Ausschluss nach § 7 Absatz 4 entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag durch
Beschluss mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Zur Antragstellung ist jedes
Mitglied berechtigt.
Vor der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ist dem betroffenen Mitglied ausreichend
Gelegenheit einzuräumen, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Beschluss über
den Ausschluss ist gegenüber dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss muss
nicht begründet werden.
(5) Ein Mitglied kann temporär aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Über einen temporären Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Beschluss über
den Ausschluss ist gegenüber dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss muss
nicht begründet werden.
Ein temporärer Ausschluss tritt sofort mit der Entscheidung durch den geschäftsführenden Vorstand
in Kraft und darf maximal bis zur nächsten Mitgliederversammlung andauern, in welchem über einen
Ausschluss oder eine Beendigung des temporären Ausschlusses abgestimmt werden muss.
Bei einem temporären Ausschluss ist dem Mitglied die Teilnahme an sämtlichen Angeboten des
Vereins untersagt.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
insbesondere bestehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände
sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein
Anspruch auf Rückzahlung überbezahlter Beiträge zu.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Jedes aktive Mitglied hat das Recht, Angebote des Vereins wahrzunehmen und mitzugestalten.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie Vereinsordnungen zu
beachten und einzuhalten.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, diskriminierendes Verhalten von Personen gegenüber Anderen,
z.B. aufgrund von ihrem Geschlecht, ihrer geschlechtlichen Identität, ihrer Herkunft, Hautfarbe, ihrer
sexuellen Orientierung, ihrer Religion und ihren körperlichen Merkmalen, dem Vorstand anzuzeigen.

 

§ 9 Mitgliedsbeitrag


Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge. Die Höhe und Fälligkeit der
Mitgliedsbeiträge werden auf der Mitgliederversammlung entschieden und in einer separaten
Beitragsordnung festgehalten.

 

§ 10 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
 Die Mitgliederversammlung.
 Der Vorstand.
 ggf. der erweiterte Vorstand (Beisitzer*innen)

 

§ 11 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal jährlich
vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen und unter
Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat in Textform zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in
Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe verlangt.
Die Einladung der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vor dem
Termin der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung verschickt werden. Die
Einladung hat in Textform zu erfolgen.
Verlangen die Interessen des Vereins es, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitglieder-
versammlung einberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
1. Bericht des Vorstandes und Kassenbericht,
2. Bericht des Kassenprüfers/der Kassenprüferin
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
4. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Wahl des Kassenprüfers/der
Kassenprüferin,
5. die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge im Rahmen
einer Beitragsordnung,
6. die Ausschließung eines Mitglieds,
7. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens,
8. Satzungsänderungen,
9. Beschlussfassung über Feststellung des Jahresabschlusses und das Ausweisen von
Rücklagen,
10. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Tag der
Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingegangen sein, um in die
Tagesordnung aufgenommen werden zu können. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
durch den Vorstand bekannt zu machen.
(3) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der
Mitgliederversammlung ist ein/eine Schriftführer*in zu wählen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter
Vorlage einer rechtsgültigen schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(6) Bei Abstimmungen entscheidet die abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen bleiben außer Betracht.
(7) Satzungsänderungen und die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins können nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Um in den genannten Punkten
beschlussfähig zu sein ist die Anwesenheit von mindesten 50% der Mitglieder erforderlich, davon
müssen mindestens 2/3 der Anwesenden zustimmen. Sind weniger als 50% der Mitglieder
anwesend, muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Bei dieser zweiten
Versammlung entfällt die Notwendigkeit, dass 50% der Mitglieder anwesend sein müssen.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der
Versammlungsleiter*in und dem/der Schriftführer*in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss den
Mitgliedern des Vereins zur Verfügung gestellt werden.

 

§ 12 Vorstand


(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Die
interne Aufgabenverteilung legt der Vorstand in eigener Zuständigkeit fest und regelt die
Einzelheiten in einer Geschäftsordnung, die für Vereinsmitglieder einsehbar ist. 
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu vier
Beisitzer*innen, die jeweils für ein Jahr gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Die
Beisitzer*innen unterstützen den Vorstand in der Organisation aller das Vereinsgeschehen
betreffenden Anliegen und haben bei Vorstandssitzungen Stimmrecht.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstands vertreten. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Die Vertretungsmacht des
geschäftsführenden Vorstands kann gegenüber Dritten durch die Geschäftsordnung beschränkt
werden.
(4) Der geschäftsführende Vorstand und die Beisitzer*innen werden für die Dauer von einem Jahr
gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Nur Vereinsmitglieder können einen
Vorstandsposten innehaben.
(5) Ein Vorstand ist so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand die
Position kommissarisch besetzen. In der nächsten Mitgliederversammlung wird die Position durch
Wahl neu besetzt.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.
(8) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, aber mindestens einmal im Jahr. Er ist beschlussfähig,
wenn mindestens 50 Prozent des erweiterten Vorstandes bei der Sitzung anwesend sind.
(9) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und für die Vereinsmitglieder zur Einsicht
bereitzustellen.

 

§ 13 Kassenprüfer*in


(1) Der/Die Kassenprüfer*in wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der/Die Kassenprüfer*in hat die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes auf der
Grundlage des für das jeweilige Geschäftsjahr beschlossenen Haushaltsplanes zu überprüfen und der
Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten.
(3) Dem/Der Kassenprüfer*in sind sämtliche Rechnungsunterlagen und Belege vorzulegen.

 

§ 14 Datenschutz


(1) Alle Organe des Vereins und Funktionsträger*innen sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten
gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu
erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur
Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und
verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten nach Artikel 15 DS-GVO,
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind nach Artikel
16 DS-GVO,
c) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten nach Artikel 17 DS-GVO
d) Einschränkung der Verarbeitung der zu seiner Person gespeicherten Daten nach Artikel 18 DS-
GVO
e) Datenübertragbarkeit der zu seiner Person gespeicherten Daten nach Artikel 20 DS-GVO
f) gegen die Verwendung der zu seiner Person gespeicherten Daten nach Artikel 21 DS-GVO
(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeiter*innen des Vereins oder sonst für den Verein
Tätige ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu
machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 15 Haftung


(1) Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber
dem Verein, aus Nachteilen durch die Teilnahme am Vereinsbetrieb, so auch Unfälle, entstehen
können. Dieser Verzicht gilt, gleich aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er
erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen.
(2) Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat.
Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das
Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu
informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine
Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung
für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.
(5) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger*innen, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht
übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in
Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese
Haftungsbeschränkung gilt auch für Übungsleiter*innen.
(6) Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte
Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen
des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch
Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und
ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.Es gelten
die in § 11 Absatz 7 definierten Regeln zur Beschlussfähigkeit und Mehrheit.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.


Bremen, den 06.11.2022

Was sind deine Vorteile als Mitglied des Vereins?

– du kannst die Swing Szene mitgestalten!

– du kannst an allen Kursen teilnehmen für max. 180€/Jahr.

– du kriegst Ermäßigungen auf die Workshops und Festivals, die wir organisieren.

– du bist versichert, falls dir ein Sportunfall beim Training passiert.

– du hast Zugang zu einer Swing und Jazz Bibliothek